Übergangsfristen für Ballastwasser-Behandlungssysteme
1. Vorhandene Schiffe (keine Neubauten)
Für vorhandene Schiffe gilt eine um zwei Jahre verlängerte Übergangsfrist. Diese Übergangsfrist ist an die Erneuerungsbesichtigung des IOPP-Zeugnisses gebunden.
a) Grundsätzlich müssen vorhandene Schiffe dem D2-Standard (= Ballastwasser-Behandlungssystem) ab der ersten Erneuerung des IOPP-Zeugnisses nach dem 08.09.2019 entsprechen.
b) Ist das IOPP-Zeugnis bereits zwischen dem 8.9.2014 und dem 8.9.2017 erneuert worden, so muss ein Ballastwasser-Behandlungssystem (= D 2-Standard) bis spätestens zum 8.9.2022 eingebaut werden (= spätestmöglicher Zeitpunkt für die folgende Erneuerung des IOPP-Zeugnisses).
c) Wird das IOPP-Zeugnis zwischen dem 8.9.2017 und dem 8.9.2019 erneuert, so muss ein Ballastwasser-Behandlungssystem bis spätestens zum 8.9.2024 eingebaut werden (= spätestmöglicher Zeitpunkt für die darauffolgende zweite Erneuerung).
2. Neubauten
Neubauten, die am oder nach dem 8. September 2017 auf Kiel gelegt werden, müssen von Anfang an ein zugelassenes Ballastwasser-Behandlungssystem an Bord haben und den weitergehenden D-2 Standard einhalten.
3. Kleinere Schiffe
Schiffe mit einer Größe von unter 400 BRZ erhalten eine Übergangszeit bis zum 08.09.2024 für die Einhaltung des D2-Standards.
Weitere Informationen zu den Übergangsfristen finden Sie in unserem ISM-Rundschreiben 02/2017 vom 17.07.2017.