Cannabis an Bord: Keine gute Idee!

Seit April 2024 ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum durch das Cannabis-Gesetz erlaubt. Vor kurzem hat der Gesetzgeber zudem einen festen Cannabis-Grenzwert für den Straßenverkehr festgelegt. Aber was gilt in der Seeschifffahrt? (27.08.2024)

cannabis-bush-Bild von Oleg Petrjakov auf Pixabay.jpg

Das Wichtigste vorab: Trotz der Legalisierung einer geringen Menge Cannabis zum Eigenkonsum hat sich die Rechtslage in der Seeschifffahrt nicht geändert. Nach wie vor gilt ein Cannabis-Grenzwert von 1,0 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol) im Blutserum auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen. Dieser Wert soll zwar an den kürzlich für den Straßenverkehr etwas erhöhen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC angepasst werden, aber auch dieser Wert ist schnell überschritten, da er mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar ist.

Regelmäßiger Cannabis-Konsum hat häufig zur Folge, in seiner Arbeit an Bord eingeschränkt zu sein oder sein Schiff nicht mehr sicher führen zu können. Die Folgen können ein Bußgeld und der Entzug des Befähigungs- und des Seediensttauglichkeitszeugnisses sein. Der Grund für diese Sanktionen ist, dass regelmäßiger Cannabis-Konsum unmittelbar zu Leistungseinbußen in der Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und dem Reaktionsvermögen führt. Auch können erhebliche Nebenwirkungen auftreten – unter anderem Sedierung, Schläfrigkeit, Durchfall, Übelkeit, Erbrechen oder Fieber. Es macht einen Unterschied, ob man im privaten Umfeld Cannabis konsumiert - egal, ob legal oder illegal – oder in beruflicher Tätigkeit auf einem Seeschiff, auf dem jederzeit ein Not- oder Rettungsfall eintreten kann, der ein Mindestmaß an Einsatzfähigkeit voraussetzt.

Hinzu kommt: Cannabis-Konsum wirkt bei jedem anders. Die THC-Konzentration im Blut hängt stark von individuellen Faktoren ab: Wie oft und wieviel Cannabis konsumiert man? Wie leistungsfähig ist man im Allgemeinen und wie reagiert der Körper auf den Cannabis-Konsum? Wie weit ist man schon an Cannabis gewöhnt? Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts trägt der Cannabis-Konsument als Verursacher des Risikos "die verbleibende Unsicherheit" der individuell unterschiedlichen THC-Wirkung. Der Schutz der Allgemeinheit stehe über einem individuellen Recht auf Rausch, so das höchste deutsche Gericht.

Die BG Verkehr empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen, das Mitbringen von Cannabisprodukten an die Arbeitsstätte und das Konsumieren während der Arbeitszeit und der Pausen komplett zu untersagen. Die Berufsgenossenschaft begründet dies unter anderem mit der dann wirksameren Verhütung von Arbeitsunfällen für alle Mitarbeitenden.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Website in der Rubrik "Maritime Medizin".