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Bundeszentralamt für Steuern
Lohnsteuereinbehalt für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf 100% der Lohnsteuer für Seeleute für sich einbehalten
Nach § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes braucht der Arbeitgeber von Besatzungsmitgliedern auf deutschflaggigen Schiffen keine Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Arbeitgeber ziehen bei ihren Seeleuten die volle Lohnsteuer von der Heuer ab, dürfen dann aber diese Lohnsteuer für sich einbehalten. Damit werden die deutschen Reeder gegenüber vielen Schifffahrtsunternehmen im Ausland gleichgestellt, die keine Lohnsteuer für ihre Seeleute zahlen müssen
Der Lohnsteuereinbehalt ist für alle Besatzungsmitglieder an Bord eines deutschflaggigen Seeschiffes unabhängig von deren Nationalität oder deren beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht zulässig.
Zum Lohnsteuereinbehalt berechtigt ist der Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.7.2011, VI R 84/10) und den Lohnsteuer-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums ist der Arbeitgeber derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers, der im Heuervertrag aufgeführt ist. Bei Arbeitnehmerüberlassung ist derjenige Arbeitgeber im Sinne des § 41a Absatz 4 des Einkommenssteuergesetzes, der dem Arbeitnehmer die Heuer im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Ein Korrespondent- oder Vertragsreeder darf die Lohnsteuer nur dann einbehalten, wenn er mit der Bereederung des Schiffes in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter an der Eigentümergesellschaft beauftragt ist; bei Vertragsreedern ist dies regelmäßig nicht der Fall (BMF-Schreiben vom 18.6.1999, IV C 5).
Keine Vor- oder Nachteile für den Seemann
Der Seemann wird beim Lohnsteuereinbehalt so gestellt, als habe sein Arbeitgeber 100% der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Für den Seemann ergeben sich durch den Lohnsteuereinbehalt also weder Vor- noch Nachteile.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem in steuerrechtlichen Kommentierungen zu § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes.