Cannabis an Bord

Cannabis-Grenzwert auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ist nach dem Cannabis-Gesetz erlaubt. Aber was gilt eigentlich für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen?

Wer ein Seeschiff auf einer deutschen Seeschifffahrtsstraße führt oder an Bord im Brücken-, Decks- oder Maschinendienst tätig ist, muss sich nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung an einen Cannabis-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol) im Blutserum halten. Das ist derselbe Wert wie im Straßenverkehr.

Körperliche Wirkungen von regelmäßigem Cannabis-Konsum

Ungeachtet des vorgeschriebenen Grenzwertes ist Cannabis-Konsum und gleichzeitiges Steuern eines Seeschiffs oder Arbeiten an Bord keine gute Idee. Denn die THC-Konzentration im Blut hängt stark von individuellen Faktoren ab: Wie oft und wieviel Cannabis konsumiert man? Wie leistungsfähig ist man im Allgemeinen und wie reagiert der Körper auf den Cannabis-Konsum? Wie weit ist man schon an Cannabis gewöhnt?

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts trägt der Cannabis-Konsument als Verursacher des Risikos "die verbleibende Unsicherheit" der individuell unterschiedlichen THC-Wirkung. Der Schutz der Allgemeinheit stehe über einem individuellen Recht auf Rausch, so das höchste deutsche Gericht. Hinzu kommt: Auch der auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen geltende Cannabis-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist schnell überschritten, denn er ist mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar. Wer regelmäßig und viel Cannabis raucht, bei dem lässt sich THC noch Tage oder sogar Wochen später nachweisen.

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cannabis-bush-Bild von Oleg Petrjakov auf Pixabay.jpg

Rechtliche Folgen: Bußgeld, Patententzug, Seedienstuntauglichkeit

Cannabis-Konsum hat häufig zur Folge, in seiner Arbeit an Bord eingeschränkt zu sein oder sein Schiff nicht mehr sicher führen zu können. Wer als Schiffsführer oder als Besatzungsmitglied im Brücken-, Decks- oder Maschinendienst auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen den Cannabis-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum überschreitet, der begeht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1b Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich zieht. Übrigens: Auch wer andere "berauschende Mittel" (siehe Anlage IV Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung) zu sich genommen hat und dadurch ein Schiff nicht sicher führen oder den Brücken-, Decks- oder Maschinendienst nicht sicher ausüben kann, handelt ordnungswidrig.

Wer "unter Einwirkung berauschender Mittel Schiffsdienst versehen hat" und dabei ertappt wird, dem kann das Befähigungszeugnis (Patent) entzogen werden. Das ist in § 7 Absatz 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung geregelt.

Regelmäßiger Cannabis-Konsum führt nach der Maritimen-Medizin-Verordnung außerdem zur Seedienstuntauglichkeit. Aus gutem Grund, denn immer wieder Cannabis zu rauchen führt unmittelbar zu Leistungseinbußen in der Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und dem Reaktionsvermögen. Auch können erhebliche Nebenwirkungen auftreten – unter anderem Sedierung, Schläfrigkeit, Durchfall, Übelkeit, Erbrechen oder Fieber. Es macht einen Unterschied, ob man im privaten Umfeld Cannabis konsumiert - egal, ob legal oder illegal - oder in beruflicher Tätigkeit auf einem Seeschiff, auf dem jederzeit ein Not- oder Rettungsfall eintreten kann, der ein Mindestmaß an Einsatzfähigkeit voraussetzt. Genau deswegen sollte man auch während der Ruhezeiten an Bord nicht kiffen.

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Empfehlung: Kein Cannabis an Bord

Die BG Verkehr empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen, das Mitbringen von Cannabisprodukten an die Arbeitsstätte und das Konsumieren während der Arbeitszeit und der Pausen komplett zu untersagen. Die Berufsgenossenschaft begründet dies unter anderem mit der dann wirksameren Verhütung von Arbeitsunfällen für alle Mitarbeitenden.

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