BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Bereich Hafenstaatkontrolle
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Mike Meklenburg
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Anmeldeverpflichtungen

72-Stunden-Voranmeldung für die Hafenstaatkontrolle bestimmter Schiffe

Kapitäne von bestimmten Schiffen müssen sich mindestens 72 Stunden vor dem geplanten Einlaufen in einen deutschen Hafen bei der BG Verkehr für eine erweiterte Besichtigung ("expanded inspection") im Rahmen der Hafenstaatkontrolle anmelden:

  • alle Hochrisikoschiffe ("High Risk Ships") und/oder
  • Tankschiffe, die älter als 12 Jahre sind,
  • Massengutschiffe, die älter als 12 Jahre sind,
  • Passagierschiffe, die älter als 12 Jahre sind.

Bei kurzen Reisen müssen sich die Kapitäne spätestens beim Verlassen des vorherigen Hafens vor der erwarteten Kontrolle anmelden.

Zweck dieser Anmeldung ist es, den Hafenstaatkontrolleuren genügend Vorlaufzeit für ihre Besichtigungen zu geben.

Weitere Informationen zu den Anmeldeverpflichtungen für deutschen Häfen finden Sie in Punkt 2.2.2 der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung.

Die Anmeldeverpflichtung für die Hafenstaatkontrolle hat nichts mit den Meldeverpflichtungen im Bereich Gefahrenabwehr (ISPS-Code) zu tun. Weitere Informationen zu den Meldeverpflichtungen nach dem ISPS-Code finden Sie in unserer Rubrik "Sicherheit (Safety · Security)".

bild anmeldeverpflichtungen

Alle Schiffsmeldungen an eine Stelle: das "National Single Window"

Schiffseigner, Reedereien, Makler und Kapitäne sind verpflichtet Schiffsanläufe in europäischen Häfen sowie den Transit durch den Nord-Ostsee-Kanal elektronisch an die zuständigen Behörden zu melden. Anstelle einzelner Meldungen an verschiedene Stellen verpflichtet die Richtlinie 2010/65/EU die europäischen Mitgliedsstaaten, jeweils ein einziges elektronisches Fenster für alle Meldeformalitäten einzurichten, das sogenannte "National Single Window".

In Deutschland können folgende Meldungen über das National Single Window Deutschland abgegeben werden:

  • Anmeldung Hafenbesuch/Anmeldung Transitreise durch den Nord-Ostsee-Kanal,
  • Gefahrgutmeldung Ankunft/Abfahrt,
  • Verkehrsmeldung Ankunft/Abfahrt,
  • Hafenmeldung,
  • Hafenstaatkontrollmeldung für erweiterte Überprüfung (siehe obenstehend),
  • Abfallmeldung,
  • Gesundheitsmeldung,
  • Grenzpolizeiliche Meldung und
  • Sicherheitsmeldung.

Weitere Einzelheiten zu den Meldeverpflichtungen und über das National Single Window Deutschland können Sie in einer Informationsbroschüre nachlesen.

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Zugang zu Häfen und Schleusen - Sanktionsmaßnahmen gegen Russland

Die von der Europäischen Union erlassenen Sanktionen gegen die Russische Föderation werden durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt. So ist es verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands fahren oder die nach dem 24. Februar 2022 von der russischen Flagge zu einer anderen Flagge gewechselt oder ihre Registrierung geändert haben, Zugang zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren.

Von diesem Verbot sieht das Unionsrecht mit Umsetzung des VIII. Sanktionspaketes eine Ausnahme für Schiffe vor, die vor dem 24. Februar 2022 in Bareboat-Charter unter der Flagge Russlands registriert waren und nach diesem Stichtag wieder berechtigt sind, die Flagge des zugrundeliegenden Registers eines EU-Mitgliedstaates zu führen (Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Art. 3ea Abs. 5b).

Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Informationen zur Antragstellung und den notwendigen Nachweisen finden Sie hier in einer Checkliste zusammengefasst.

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