Referat S17
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Susanne Cordes
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Seeforderungen
Versicherung zur Abdeckung von Seeforderungen
Schiffseigentümer eines Seeschiffes haften für Schäden von beförderten Gütern oder Personen durch Kollisionen oder andere Unfälle. Sie benötigen nach der Richtlinie 2009/20/EG eine Versicherung zur Abdeckung von Seeforderungen. Allerdings haften sie nicht unbegrenzt; der schiffsbezogene Haftungshöchstbetrag berechnet sich nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen.
- entweder die deutsche Flagge führen
- oder einen deutschen Hafen anlaufen oder verlassen oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anlaufen oder verlassen.
Versicherungsbescheinigung
Eine entsprechende Versicherungsbescheinigung wird von einer Versicherung ausgestellt. Mit dieser weist der Schiffseigentümer eine ausreichende finanzielle Sicherheit für Seeforderungen nach. Sie muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens,
- Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers,
- Art und Laufzeit der Versicherung,
- Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.
Ist die Versicherungsbescheinigung weder in Englisch noch in Französisch verfasst, müssen Sie eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beifügen.
Die Versicherungsbescheinigung muss an Bord auf Verlangen vorgezeigt werden.
Rechtliche Grundlagen
- Das wichtigste geltende internationale Regelwerk ist das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen. Dieses Haftungsbeschränkungsübereinkommen ist durch das Protokoll von 1996 aktualisiert und angepasst worden.
- Mit der Richtlinie 2009/20/EG werden die Regelungen des internationalen Haftungsbeschränkungsübereinkommens in europäisches Recht übernommen.
- In Deutschland werden das internationale Haftungsbeschränkungsübereinkommen und die Richtlinie 2009/20/EG durch das Seeversicherungsnachweisgesetz umgesetzt. Wichtigster Bestandteil dieses Gesetzes ist die Pflicht, eine Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen.