System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen (LRIT)

 Long range identification and tracking

LRIT ist ein System zur weltweiten Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen. Es besteht aus LRIT-Datenübertragungsgeräten an Bord, Dienstleistern sowie LRIT-Datenzentren (weitere Informationen finden Sie in MSC 263 (84)). Die Daten von Schiffen unter europäischen Flaggen werden in einem gemeinsamen EU-Datenzentrum zusammengeführt.

Die für LRIT vorgesehene Kommunikationsausrüstung soll ständig in Betrieb sein; besonders in sicherheitsgefährdeten Gebieten sollen Schiffe LRIT-Positions-Informationen immer senden (also das Senden NICHT abschalten). Reedereien müssen jedes Unterbrechen des Betriebs oder endgültige Stilllegen eines LRITs, jeden Austausch einer LRIT-Ausrüstung oder (bei Umflaggungen) jede Änderung einer LRIT-ID dem Flaggenstaat anzeigen; in Deutschland an LRIT@BSH.de.

Ausrüstungspflicht mit LRIT

Folgende Schiffe in der Auslandsfahrt sind ausrüstungspflichtig (gemäß SOLAS, Kapitel V, Regel 19-1):

  • Fahrgastschiffe, einschließlich Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
  • Frachtschiffe, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 und darüber
  • Bewegliche Offshore-Bohreinheiten

Von der Ausrüstungspflicht ausgenommen sind folgende Fahrzeuge:

  • Schiffe mit einer Funkausrüstung (gemäß SOLAS, Kap. IV, Regel 8) sind unabhängig von ihrem Baudatum nicht ausrüstungspflichtig mit LRIT. Voraussetzung ist, dass diese Schiffe ausschließlich das Seegebiet A1 befahren (nach den Begriffsbestimmungen SOLAS, Kap. IV, Regel 2.1.12)  und mit AIS ausgerüstet sind (gemäß Kap. V, Regel 19.2.4).
  • Auch, wenn Fischereifahrzeuge nicht ausrüstungspflichtig sind, empfiehlt die Deutsche Flaggenstaatsbehörde besonders für Fischereifahrzeuge, die internationale Gewässer befahren, eine Ausrüstung mit LRIT .Das System trägt u. a. zur Informationsgewinnung der MRCCs (Maritime Rescue Coordination Centres) bei und verhindert Probleme mit anderen Flaggenstaaten.
  • Behörden- und Marinefahrzeuge
  • Fahrzeuge in nationaler Fahrt

Befreiung von der Ausrüstungspflicht (Gleichwertigkeitsbescheinigung)

Das BSH kann ausrüstungspflichtige Schiffe von der Ausrüstungspflicht mit LRIT befreien (auf Grundlage SOLAS, Kapitel I, Regel 5 und im Sinne SOLAS, Kapitel V, Regel 3). Voraussetzungen für eine Befreiung sind:

  • Ausrüstung mit AIS (gemäß SOLAS Kapitel V, Regel 19.2.4), welches ordnungsgemäß in Betrieb ist
  • Fahrtgebiet von und zu europäischen Häfen innerhalb der AIS-Abdeckung 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie beim BSH einen Antrag auf eine Gleichwertigkeitsbescheinigung stellen. Diese Bescheinigung muss als Beleg für die Befreiung von der Ausrüstungspflicht an Bord mitgeführt werden.
Sollte ein Schiff die genannten Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllen (z. B. durch das Anlaufen internationaler Häfen), wird das Schiff ausrüstungspflichtig. Reeder bzw. Schiffseigner müssen dies dem BSH mitteilen.

Die internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO schreibt Funktionstests (Conformance Tests) der LRIT-Bordausrüstung in Übereinstimmung mit dem IMO-Zirkular MSC.1/Circ.1307 vor. Vom jeweiligen Flaggenstaat zugelassene Test-Application Service Provider (Test-ASP) führen diese Tests durch. Bei erfolgreichem Abschluss stellen sie LRIT Conformance Test Reports (CTRs) aus.

Für die Deutsche Flagge hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) folgende Test-ASP zugelassen:

  • Collecte Localisation Satellites (CLS)
  • Fulcrum Maritime UK
  • Kemilinks, Singapur
  • Pole Star Space Appl. Ltd.
  • Thrane & Thrane A/S
  • Transas Telematics Ltd.