Lehrgänge Gefahrgut-Beauftragter:

Wasserschutzpolizei Hamburg
Dienststelle WSP 032, Zentralstelle für Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Str. 100
21073 Hamburg

Telefon: + 49 40 42 86 - 65 471
Fax: + 49 40 42 86 - 65 473
E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de



Überwachung des Seetransportes von Gefahrgütern:

Wasserschutzpolizei Niedersachsen
Zentrale Polizeidirektion
Neckarstraße 10
26382 Wilhelmshaven

Abteilung 2, Dezernat 24

Telefon: + 49 4421 942-0
Fax: +49 4421 942-150
E-Mail: dezernat24@zpd.polizei.niedersachsen.de

Wasserschutzpolizei Bremen
Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei
Daniel-von-Büren-Str. 2b
28195 Bremen

Telefon: +49 421 362-9824
Fax: + 49 421 362-9829
E-Mail: office@polizei.bremen.de

Wasserschutzpolizei Schleswig-Holstein
Landespolizeiamt Schleswig-Holstein
Mühlenweg 166
24106 Kiel

Abteilung 4, Dezernat 13

Telefon: + 49 431 160 0
Fax: +49 431 988 644 1130
E-Mail: kiel.lpa4@polizei.landsh.de

Wasserschutzpolizei Mecklenburg-Vorpommern
Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Hohe Tannen 10
18196 Waldeck

Telefon: + 49 38 208 88 73 111
Fax: +49 38 208 88 73 116
E-Mail: lwspa@polmv.de

Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter kümmert sich um gefährliche Güter

Eine Reederei muss einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) bestellen, wenn gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert werden. Zum Gefahrgutbeauftragten kann entweder ein dafür qualifizierter Mitarbeiter der Reederei an Land oder ein externer Dritter bestellt werden. Lehrgänge für die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten werden im Auftrag und unter Aufsicht der Industrie- und Handelskammern angeboten.

bild gefahrgutbeauftragter

Kapitän und Ladungsoffizier müssen unterwiesen werden

Zusätzlich zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten muss ein Reeder seine Kapitäne und Ladungsoffiziere mindestens alle 5 Jahre über die  Gefahrgutbeförderungsvorschriften unterweisen. Diese Unterweisung durch den Reeder oder durch einen von ihm beauftragten externen Anbieter ist nach § 4 Absatz 11 der Gefahrgutverordnung See (GGV See) vorgeschrieben. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.

Eine gesonderte Unterweisung ist nur dann ausnahmsweise nicht notwendig, wenn das Abschlusszeugnis des Kapitäns oder Ladungsoffiziers einer seefahrtbezogenen Ausbildungsstätte - oder ein anderes vergleichbares Dokument - nicht älter als 5 Jahre alt ist. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Lehrinhalte des Kompetenzbereichs „carriage of dangerous goods“ nach der Tabelle A-II/2 des STCW- Codes vermittelt wurden.

Tanker-Zusatzausbildung ist international geregelt

Die notwendige Tanker-Zusatzausbildung ist einheitlich geregelt und bedarf daher keiner zusätzlichen nationalen Anerkennung.

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Auch Landpersonal von Reedereien muss besonders ausgebildet sein

Reedereien, deren Landpersonal sich direkt mit dem Ladungsaufkommen beschäftigt - zum Beispiel Annahme von gefährlichen Gütern, Erstellen von Beförderungsdokumenten und Stauplänen für gefährliche Güter von Land aus -, müssen dafür sorgen, dass diese Mitarbeiter entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten unterwiesen werden. Rechtsgrundlage für die Unterweisungsverpflichtung ist § 4 Absatz 12 der Gefahrgutverordnung See.

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