Wasserschutzpolizei Hamburg
Dienststelle WSP 032, Zentralstelle für Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Str. 100
21073 Hamburg
Telefon: + 49 40 42 86 - 65 471
Fax: + 49 40 42 86 - 65 473
E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de
Wasserschutzpolizei Niedersachsen
Zentrale Polizeidirektion
Neckarstraße 10
26382 Wilhelmshaven
Abteilung 2, Dezernat 24
Telefon: + 49 4421 942-0
Fax: +49 4421 942-150
E-Mail: dezernat24@zpd.polizei.niedersachsen.de
Wasserschutzpolizei Bremen
Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei
Daniel-von-Büren-Str. 2b
28195 Bremen
Telefon: +49 421 362-9824
Fax: + 49 421 362-9829
E-Mail: office@polizei.bremen.de
Wasserschutzpolizei Schleswig-Holstein
Landespolizeiamt Schleswig-Holstein
Mühlenweg 166
24106 Kiel
Abteilung 4, Dezernat 13
Telefon: + 49 431 160 0
Fax: +49 431 988 644 1130
E-Mail: kiel.lpa4@polizei.landsh.de
Wasserschutzpolizei Mecklenburg-Vorpommern
Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Hohe Tannen 10
18196 Waldeck
Telefon: + 49 38 208 88 73 111
Fax: +49 38 208 88 73 116
E-Mail: lwspa@polmv.de
Gefahrgutbeauftragter
- Der Gefahrgutbeauftragte
- Unterweisung des Kapitäns und Ladungsoffiziers
- Tanker-Zusatzausbildung ist international geregelt
- Ausbildung auch für Landpersonal von Reedereien
Gefahrgutbeauftragter kümmert sich um gefährliche Güter
Eine Reederei muss einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) bestellen, wenn gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert werden. Zum Gefahrgutbeauftragten kann entweder ein dafür qualifizierter Mitarbeiter der Reederei an Land oder ein externer Dritter bestellt werden. Lehrgänge für die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten werden im Auftrag und unter Aufsicht der Industrie- und Handelskammern angeboten.
Kapitän und Ladungsoffizier müssen unterwiesen werden
Zusätzlich zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten muss ein Reeder seine Kapitäne und Ladungsoffiziere mindestens alle 5 Jahre über die Gefahrgutbeförderungsvorschriften unterweisen. Diese Unterweisung durch den Reeder oder durch einen von ihm beauftragten externen Anbieter ist nach § 4 Absatz 11 der Gefahrgutverordnung See (GGV See) vorgeschrieben. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.
Eine gesonderte Unterweisung ist nur dann ausnahmsweise nicht notwendig, wenn das Abschlusszeugnis des Kapitäns oder Ladungsoffiziers einer seefahrtbezogenen Ausbildungsstätte - oder ein anderes vergleichbares Dokument - nicht älter als 5 Jahre alt ist. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Lehrinhalte des Kompetenzbereichs „carriage of dangerous goods“ nach der Tabelle A-II/2 des STCW- Codes vermittelt wurden.
Tanker-Zusatzausbildung ist international geregelt
Die notwendige Tanker-Zusatzausbildung ist einheitlich geregelt und bedarf daher keiner zusätzlichen nationalen Anerkennung.
Auch Landpersonal von Reedereien muss besonders ausgebildet sein
Reedereien, deren Landpersonal sich direkt mit dem Ladungsaufkommen beschäftigt - zum Beispiel Annahme von gefährlichen Gütern, Erstellen von Beförderungsdokumenten und Stauplänen für gefährliche Güter von Land aus -, müssen dafür sorgen, dass diese Mitarbeiter entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten unterwiesen werden. Rechtsgrundlage für die Unterweisungsverpflichtung ist § 4 Absatz 12 der Gefahrgutverordnung See.