Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
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Leistungen

Gesetzliche Unfallversicherung bietet umfangreiche Leistungen

Ziel der Unfallversicherung ist es, Unfälle zu vermeiden. Bei allem Bemühen lassen sich aber Unfälle nicht immer verhindern. Dann springt die Unfallversicherung ein und kümmert sich um Versicherte und ihre Hinterbliebenen. Die wichtigsten Leistungen sind:

Heilbehandlungen (Rehabilitation)

Ob Arbeitsunfall oder Berufskrankheit - die BG Verkehr versucht mit allen geeigneten Mitteln, Ihre Gesundheit wiederherzustellen und Ihre Arbeitskraft zu erhalten. Es gilt der Grundsatz: "Rehabilitation vor Rente".Ist ein Unfall eingetreten zahlen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Verletzten- oder Übergangsgelder, damit der Versicherte während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation finanziell abgesichert ist. Rechtsgrundlage für diese Zahlungen ist das Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VII.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet folgende Arten der Rehabilitation: 

Rehabilitationsart Leistungen

Medizinische Rehabilitation

  • Erstversorgung
  • Ambulante ärztliche und stationäre Behandlung
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Heil- und Hilfsmittel

Berufliche Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation soll die Versicherten in die Lage versetzen, wieder in ihre früheren Berufe zurückzukehren oder einen anderen Beruf aufzunehmen. Welche Maßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach Art der Behinderung und der Eignung der Versicherten.

  • die Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
  • die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung,
  • die berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses.

Soziale Rehabilitation

Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen:

  • Kraftfahrzeughilfe,
  • Wohnungshilfe,
  • Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
  • Haushaltshilfe,
  • Reisekosten,
  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
  • die Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
  • sonstige Leistungen zum Erreichen und Sichern des Rehabilitationserfolges.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

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Unfallrenten

Verletztenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

Nicht immer sind Behandlungen und Rehabilitation so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Wenn trotz aller Maßnahmen der Rehabilitation über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder die Berufskrankheit hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaft nach dem Wegfall des Anspruches auf Verletztengeld eine Verletztenrente. Dabei wird die Höhe der Rente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die volle Rente geleistet. 

Leistungen an Hinterbliebene

Stirbt ein Versicherter an den Folgen eines Versicherungsfalls haben die Hinterbliebenen Anspruch auf

  • Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten sowie
  • Hinterbliebenenrenten.

Zu den Hinterbliebenenrenten zählen:

  • die Witwen- und Witwerrenten,
  • die Waisenrenten und die
  • Renten für nahe Verwandte.

Witwen- und Witwerrente

Die Witwen- und Witwerrente wird ab dem Todestag des Versicherten gezahlt. Sie beträgt 40% des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten, wenn die Witwe oder der Witwer

  • das 47. Lebensjahr vollendet oder
  • ein waisenberechtigtes Kind erzieht oder
  • vermindert erwerbsfähig im Sinne der Rentenversicherung ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt die Witwen- und Witwerrente 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten.

Der Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente besteht nur 24 Monate nach Ablauf des Todestages. Sie wird nur auf Dauer gezahlt, wenn der Partner vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder der Partner vor dem  02.01.1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird auf die Rente angerechnet. 

Waisenrente

Kinder haben nach dem Tod von Vater oder Mutter einen Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der oder die Verstorbene die allgemeinen Wartezeiten von fünf Jahren erfüllt hat. Verstirbt ein Elternteil besteht der Anspruch auf eine Halbwaisenrente, versterben beide Eltern besteht der Anspruch auf eine Vollwaisenrente.

Ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befinden sich die Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder ist das Kind wegen einer Behinderung nicht imstande, sich selbst zu unterhalten, verlängert sich der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Halbwaisenrente beträgt 20 %, die Vollwaisenrente  30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. 

Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandte der aufsteigenden Linie erhalten eine Rente, wenn sie von dem Verstorbenen aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall unterhalten worden wären.

Die Rente beträgt für ein Elternteil 20 % und für ein Elternpaar 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen.

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bild leistungen UV

Besondere Betreuung durch Durchgangsärzte

Nach einem Arbeitsunfall ist eine schnelle und optimale Versorgung des Verletzten besonders wichtig. Die Unfallversicherung setzt bei Arbeits- oder Wegeunfällen auf die Kompetenz besonders geschulter Ärzte, die sogenannten Durchgangsärzte. Unfallverletzte müssen nach Arbeits- oder Wegeunfällen einem Durchgangsarzt aufsuchen, wenn:

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt
    oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Der Durchgangsarzt entscheidet, ob eine allgemeine Behandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Behandlung erforderlich ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf.

Weitergehende Informationen zum Durchgangsarztverfahren erhalten Sie auf im Internetangenbot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

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Arbeitsunfälle müssen gemeldet werden

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können nur dann ihre Leistungen erbringen, wenn Arbeitsunfälle gemeldet werden. Der jeweilige Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsunfall seines Arbeitnehmers zu melden, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge haben. 

Für die Meldung von Arbeitsunfällen von Seeleuten gibt es mehrere Wege:

  1. in Papierform oder digital über das Portal "BGdirekt" an die BG Verkehr oder
  2. über das Online-Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einem Mitarbeiter eine Berufskrankheit vorliegen könnte, sollte der Arbeitgeber dies möglichst frühzeitig der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden.

Aufgrund der Meldungen stellt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fest, in welcher Art und Schwere eine Schädigung vorliegt und legt fest, welche Maßnahmen oder Leistungen ergriffen werden, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen. Auch das Zahlen von Geldleistungen wird vom Unfallversicherungsträger geprüft. Ein Antrag ist nicht notwendig.

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