Regionaldirektion Nord
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Bereich Rente
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E-Mail: rentenversicherung@kbs.de
Leistungen
- Nicht "nur" Altersrenten
- Übersicht: Rentenarten
- Verminderte Erwerbsfähigkeit
- Altersrente
- Rente wegen Todes
- Übersicht: Rehabilitation
- Medizinische Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Ergänzende Leistungen zur Teilhabe
Rentenversicherung: Mehr als "nur" Altersrenten
Wer den Begriff "Rentenversicherung" hört, denkt zunächst an den wohlverdienten Ruhestand und die dann gezahlte Altersrente. Die Altersrente ist zwar mit weitem Abstand die wichtigste Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, aber hinter der Rentenversicherung verbirgt sich noch weit mehr: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Witwenrenten oder auch Heilbehandlungen und andere Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Ewerbsfähigkeit (Rehabilitation).
Übersicht: Rentenarten
Bei den Renten werden folgende Arten unterschieden:
Renten können nur auf Antrag gezahlt werden. Der Tag der Antragstellung ist wichtig für den Rentenbeginn.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung dauerhaft nicht mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können. Kann dagegen ein Versicherter dauerhaft nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten, kommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht.
Die Erwerbsminderungsrenten erhalten die Versicherten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenzen, wenn sie:
- voll oder teilweise erwerbsgemindert sind
- in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
- die allgemeinen Wartezeiten erfüllt haben.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird dann die Regelaltersrente gezahlt.
Besteht die Aussicht auf Heilung der Erwerbsminderung zugrundliegenden Krankheit oder Behinderung, kann die Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit auch befristet (auf Zeit) gewährt werden.
Die Höhe der Rente ist abhängig vom Hinzuverdienst. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit kann in voller oder in halber Höhe, die Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe, zu drei Vierteln, in halber Höhe oder zu einem Viertel gezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell ermittelt.
Altersrente
Eine Regelaltersrente erhält, wer die Altersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeiten von fünf Jahren erfüllt hat.
Bis zum Geburtsjahrgang 1946 beträgt die Regelaltersgrenze 65 Jahre. Für die späteren Jahrgänge wird die Grenze bis zum Jahrgang 1964 stufenweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.
Die Inanspruchnahme der Regelaltersrente ist bereits nach dem 63. Lebensjahr möglich. Es müssen dann aber Abschläge für die Zeit bis zur Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze hingenommen werden.
Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Beitragsjahre (Wartezeit) in der gesetzlichen erfüllt haben, können auch mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Abschläge die Regelaltersrente beantragen.
Für Versicherte, die bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, gilt eine entsprechend ihres Geburtsjahrgangs andere Regelaltersrente. Die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen für Geburtsjahrgänge bis 1951 beträgt 63 Jahre. Für die späteren Jahrgänge wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 beträgt sie 65 Jahre. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente müssen auch Abschläge für die Zeit bis zur Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze hingenommen werden. Der Rentenbeginn (mit Abschlägen) der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann frühestens 3 Jahre vor der regulären Altersgrenze liegen.
Für Versicherte bis Jahrgang 1951 ist die Anerkennung für die Altersrente auch erfüllt, wenn sie bei Beginn berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren und zu Rentenbeginn noch sind, können nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abzüge in Rente gehen, wenn Sie die Wartezeit (Beitragsjahre) von 35 Jahren erfüllt haben.
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind und bei Rentenbeginn arbeitslos waren oder Altersteilzeit ausgeübt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen mit Abschlägen in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gehen. Personen, die vor dem 31.12.1945 geboren sind, können mit dem 60. Lebensjahr in Rente gehen. Bei später Geborenen wird die Altersgrenze schrittweise angehoben.
Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben, haben Anspruch auf eine Altersrente für Frauen. Für Versicherte, die nach 1951 geboren worden, gibt es diese Altersrente nicht mehr. Ab dem Geburtsjahrgang 1940 wird die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug stufenweise bis zum 65. Lebensjahr angehoben.
Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, wenn eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Wer mehr hinzuverdienen möchte, kann statt der Vollrente eine Teilrente beantragen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden.
Rente wegen Todes
Die deutsche Rentenversicherung zahlt im Todesfall unter bestimmten Voraussetzungen Renten. Diese Renten wegen Todes sind die:
- Witwen- und Witwerrente,
- Waisenrente,
- Erziehungsrente.
Witwen- und Witwerrente
Bei der Witwen- und Witwerrente soll eine Bedürftigkeit der Hinterbliebenen, die selbst keine oder nur eine kurze Erwerbsbiographie aufweisen, verhindert und der gewohnte Lebensstandard soweit wie möglich aufrecht erhalten werden. Es wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden.
Witwen und Witwer, die noch einen größeren Eigenanteil zu ihrem Unterhalt beitragen können, haben Anspruch auf die kleine Witwenrente.
Wenn Witwen und Witwer keinen Eigenanteil zu ihrem Unterhalt beitragen können, haben sie Anspruch auf die große Witwenrente.
Für den Bezug der kleinen oder großen Witwen- oder Witwerrente müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Witwe oder der Witwer müssen
- ein Kinderziehen, das noch nicht volljährig ist,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
- teilweise oder voll erwerbsgemindert sein.
Hat die Witwe oder der Witwer eigenes Einkommen, wird dies unter Berücksichtigung eines jährlich ansteigenden Freibetrages (Hinzuverdienst) auf die Witwenrente angerechnet.
Waisenrente
Kinder haben nach dem Tod von Vater oder Mutter einen Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der oder die Verstorbene die allgemeinen Wartezeiten von fünf Jahren erfüllt hat. Verstirbt ein Elternteil, besteht der Anspruch auf eine Halbwaisenrente, versterben beide Eltern, besteht der Anspruch auf eine Vollwaisenrente.
Anspruch auf eine Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befinden sich die Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder ist das Kind wegen einer Behinderung nicht imstande, sich selbst zu unterhalten, verlängert sich der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Erziehungsrente
Versicherte haben Anspruch auf eine Erziehungsrente, wenn
die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte gestorben ist,
- sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
- sie nicht wieder geheiratet haben und
- sie die allgemeinen Wartezeiten erfüllt haben.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Servicetelefon 0800 1000 48080 (gebührenfrei)).
Übersicht: Rehabilitation
Ziel der Rehabilitation der Rentenversicherung ist es, der Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten aufgrund der Folgen einer Krankheit, Behinderung oder eines Unfalls vorzubeugen.
Die Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung unterteilt sich in:
Medizinische Leistungen
Medizinische Leistungen werden größtenteils stationär in speziellen Rehabilitationskliniken erbracht. Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung werden auch vom Rentenversicherungsträger übernommen.
Die medizinischen Leistungen umfassen insbesondere:
- ärztliche Behandlung und Behandlungen durch Angehörige anderer Heilberufe
- Heilmittel sowie Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie, Arznei und Verbandmittel
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden überwiegend durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht.
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Berufsvorbereitung
- berufliche Anpassung und Weiterbildung
- Kraftfahrzeughilfen
- Kostenübernahme bei technischen Hilfsmitteln und bei der Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung
Ergänzende Leistungen
Zu den wichtigsten ergänzenden Leistungen zur Teilhabe zählt das Übergangsgeld. Es stellt die wirtschaftliche Versorgung bei einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation des Versicherten und seiner Familie sicher.
Das Übergangsgeld ist kein fester Betrag sondern richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten. Es beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 % , mit mindestens einem Kind 75 % des letzten Nettoarbeitsentgelts. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden während des Bezugs von Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger bezahlt.
Neben dem Übergangsgeld gibt es noch weitere ergänzende Leistungen zur Teilhabe, unter anderem:
- Rehabilitationssport (ärztlich verordnet)
- Reisekosten
- Betriebs-, Haushaltshilfen und Kinderbetreuungskosten