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Bundeszentralamt für Steuern
Besteuerung von Seeleuten
- Besteuerung von Seeleuten auf Handelsschiffen
- Unbeschränkt steuerpflichtige Seeleute
- Beschränkt steuerpflichtige Seeleute
Besteuerung von Seeleuten auf Handelsschiffen unter deutscher Flagge
Bei der Besteuerung von Seeleuten auf deutschflaggigen Seeschiffen wird unterschieden zwischen:
- unbeschränkt steuerpflichtigen Seeleuten und
- beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten.
Welcher Steuerpflicht ein Seemann unterliegt, hängt davon ab, wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unbeschränkt steuerpflichtige Seeleute
Seeleute sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dabei ist unerheblich, wo die Einkünfte erzielt werden (sogenanntes Welteinkommensprinzip). Auch kommt es nicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit an. Auch ausländische Seeleute mit Wohnsitz in Deutschland sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Steuerpflicht für unbeschränkt steuerpflichtige Seeleute gilt ausnahmslos und wird auch nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen berührt.
Beschränkt steuerpflichtige Seeleute
Seeleute sind beschränkt mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nur wenn der Seemann sich mit einem deutschflaggigen Schiff mehr als 183 Tage in fremden Hoheitsgewässern oder Häfen befindet und zusammenhängend nicht länger als ein Jahr auf dem Schiff beschäftigt wird, gilt dies nicht als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. In diesem Fall muss der Seemann nur für denjenigen Teil seiner Heuern anteilig Steuern zahlen, den er in deutschen Hoheitsgewässern und auf Hoher See erzielt hat. Die Inlands- und Auslandsanteile sind für jeden Lohnzahlungszeitraum im Schiffstagebuch und im Lohnkonto mit Datum und Uhrzeit des Einfahrens oder Ausfahrens aus fremden Hoheitsgewässern zu dokumentieren.