Seeschiffsregister
- Liste der Seeschiffsregister in Deutschland
- Warum Eintragung im Schiffsregister?
- Registergericht des Heimathafens ist zuständig
- Voraussetzungen für die Eintragung
- Schiffsregister und Ausflaggung
- Schiffsregistrierung bei Einflaggung
- Gebühren-Rechner Schiffsregistrierung
- Schiffszertifikat ist Nachweis über die Eintragung in ein Schiffsregister
- Unterscheidungssignal
- Registrierung von Sportbooten
Liste der Seeschiffsregister in Deutschland
Ort | Seeschiffsregister | Adresse | Kontakt |
---|---|---|---|
Brake |
Amtsgericht Brake, Seeschiffsregister |
Bürgermeister-Müller-Straße 34, 26919 Brake |
Tel.: +49 44 01 109-0 |
Bremen |
Amtsgericht Bremen, Seeschiffsregister |
Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen |
Tel.: +49 421 361-0 |
Cuxhaven |
Amtsgericht Cuxhaven, Seeschiffsregister |
Deichstraße 12a, 27472 Cuxhaven |
Tel.: +49 47 21 50 19-0 |
Duisburg |
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Seeschiffsregister |
Amtsgerichtsstraße 36, 47119 Duisburg |
Tel.: +49 20 38 00 59-0 |
Emden |
Amtsgericht Emden, Seeschiffsregister |
Ringstraße 6, 26721 Emden |
Tel.: +49 49 21 951-0 |
Hamburg |
Amtsgericht Hamburg, Seeschiffsregister auch zuständig für folgende Gebiete: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland und den hessischen Teil des Neckars |
Caffamacherreihe 20, 20355 Hamburg |
Tel.: +49 40 428 43- 32 48 oder -28 35 |
Kiel |
Amtsgericht Kiel, Seeschiffsregister |
Preußerstraße 1-9, 24105 Kiel |
Tel.: +49 431 604-0 |
Rostock |
Amtsgericht Rostock, Seeschiffsregister |
Zochstraße 13, 18057 Rostock |
Tel.: +49 381 49 57-0 |
Stade |
Amtsgericht Stade, Seeschiffsregister |
Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade |
Tel.: +49 41 41 107-1 |
Wiesbaden |
Amtsgericht Wiesbaden, Seeschiffsregister |
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden |
Tel.: +49 611 3261–0 |
Wilhelmshaven |
Amtsgericht Wilhelmshaven, Seeschiffsregister |
Marktstraße 15, 26382 Wilhelmshaven |
Tel.: +49 44 21 75 80-0 |
Eintragung im Schiffsregister dient mehreren Zwecken
Die Eintragung in ein deutsches Seeschiffsregister ist für Seeschiffe ab 15 Metern Länge von deutschen Eigentümern verpflichtend; sie hat mehrere Funktionen:
- die Offenlegung der Staatsangehörigkeit des Eigners,
- die Identifizierung des Schiffes,
- die Eintragung der Eigentumsverhältnisse,
- die eventuelle Eintragung von Schiffshypotheken.
Registergericht des Heimathafens ist zuständig
Die verschiedenen Seeschiffsregister werden von bestimmten Amtsgerichten geführt. Die Zuständigkeit der Seeschiffsregister richtet sich nach dem Heimathafen des Seeschiffes. Der Heimathafen ist derjenige Hafen, von dem aus das Schiff betrieben wird. Es ist unerheblich, ob der Heimathafen regelmäßiger Ausgangspunkt für Reisen des Schiffes ist.
Voraussetzungen für die Eintragung in das Register
Die Details der Schiffsregistrierung können von Gericht zu Gericht abweichen. In der Regel müssen für die Eintragung in das Register folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Schiffsmessbrief,
- Kopie der „Bill of Sales“ (Kaufvertrag) bei fahrendem Schiff oder Bauschein der Werft bei Neubau,
- Kopie des Handelsregisterauszugs,
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Geschäftsführers der Eignerin des Schiffes,
- am Tag der Einflaggung Löschungsbescheinigung des vorherigen Flaggenregisters (bei fahrendem Schiff).
Einige Seeschiffsregister halten Muster-Antragsformulare für die Eintragung in das Register bereit.
Auch bei Ausflaggung bleiben Schiffe im Seeschiffsregister
Seeschiffe deutscher Eigentümer bleiben auch dann in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen, wenn sie befristet ausgeflaggt werden. In diesem Fall wird im Seeschiffsregister die Genehmigung zum zeitweiligen Führen einer ausländischen Flagge eingetragen. Ein deutscher Eigentümer darf sein Schiff befristet unter einer ausländischen Flagge betreiben, wenn er entweder Ausbildungsplätze schafft und besetzt oder einen Ablösebeitrag zahlt. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Ablösebeträgen.
Einfachere Schiffsregistrierung bei Einflaggung
Bei einer Einflaggung müssen häufig nicht mehr alle Dokumente neu eingereicht werden, weil ein Großteil der Handelsschiffe deutscher Eigentümer bereits in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist und nur befristet ausgeflaggt fährt.
Gebühren-Rechner Schiffsregistrierung
Mit unserem Gebühren-Rechner Schiffsregistrierung können Sie die Gebühren für die Erst-Eintragung eines Schiffes in ein deutsches Seeschiffsregister selbst berechnen. Geben Sie bitte dazu in das untenstehende Feld den Wert des Schiffes (z. B. gemäß des Kaufvertrages des Schiffes) in Euro ein.
Bei einer Einflaggung fallen in der Regel keine Gebühren für die Erst-Eintragung ein, da die meisten Schiffe deutscher Eigentümer bereits in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Gebühren-Rechner Deutsche Flagge.
Schiffszertifikat ist Nachweis über Eintragung in ein Schiffsregister
Der Nachweis über die erfolgte Eintragung in einem Seeschiffsregister ist das Schiffszertifikat, in bestimmten Fällen auch andere Flaggendokumente. Wenn sich ein Schiff zum Zeitpunkt der Einflaggung im Ausland befindet, kann ein auf sechs Monate befristetes Schiffsvorzertifikat ausgestellt werden. Die Rechtsgrundlage für ein Schiffsvorzertifikat ist § 5 des Flaggenrechtsgesetzes.
Mit Unterscheidungssignal wird ein Schiff identifiziert
Neben dem Schiffszertifikat erteilt das Seeschiffsregister jedem Seeschiff ein individuelles Unterscheidungssignal. Mit dem Unterscheidungssignal wird ein Schiff eindeutig identifiziert; gleichzeitig ist es auch Rufzeichen im Seefunkdienst. Ein deutsches Unterscheidungssignal besteht in der Regel aus einer Kombination von vier Buchstaben, die mit „DA“ bis „DR“ beginnen sowie gegebenenfalls einer zusätzlichen Ziffer. Bei Seeschiffen unter 15m Rumpflänge, die nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen werden müssen, besteht das Rufzeichen aus zwei Buchstaben und vier Ziffern.
Registrierung von Sportbooten
Sportboote (das sind Segel- und Motoryachten) werden entweder in einem See- oder Binnenschiffsregister eingetragen, je nach Größe und Fahrtgebiet des Schiffes. Ab 15 m Rumpflänge ist die Eintragung im Seeschiffsregister, ab 10 t Wasserverdrängung im Binnenschiffsregister Pflicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der BSH-Website.