BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
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Unterwasseranstriche

Antifouling-Konvention verbietet TBT-haltige Unterwasseranstriche bei Schiffen

Am 17. September 2008 ist das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (International Convention on the Control of Harmful Antifouling Systems on Ships, 2001) weltweit in Kraft getreten. Dieses Übereinkommen verbietet verbindlich den Einsatz von TBT-haltigen Antifoulingfarben auf Schiffen.

Alle Schiffe ab 400 BRZ und in der internationalen Fahrt müssen über einen TBT-freien Unterwasseranstrich verfügen oder bis dahin die noch vorhandene TBT-haltige Antifoulingfarbe auf der Außenhaut mit einem zugelassenen Versiegelungsanstrich versehen. Nähere Details über den Anstrich ergeben sich aus dem internationalen AFS-Zeugnis oder der AFS-Erklärung.

Schiffe unter 400 BRZ müssen nur über eine entsprechende Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem (AFS-Erklärung) verfügen, welche die Reederei nach den Angaben des Farbherstellers selbst erstellen kann.

Verbot TBT-haltiger Unterwasseranstriche gilt auch in der Inlandfahrt

Auch nach europäischem Recht ist die Verwendung von TBT-haltigen Unterwasseranstrichen auf Schiffen ab 400 BRZ verboten. Im Gegensatz zur internationalen Antifouling-Konvention gilt dieses Verbot, das in der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 enthalten ist, auch für Schiffe in der Inlandfahrt.

bild unterwasseranstriche