Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Gerhard Wessels
Telefon: +49 40 36137-229
E-Mail: gerhard.wessels@bg-verkehr.de
Auflieger
- Vorübergehend stillgelegte Schiffe
- "Warmes Aufliegen" und "kaltes Aufliegen"
- Grundsätze für die Schiffsbesetzung
- Ausnahme: Verholen eines Aufliegers
Auflieger sind vorübergehend stillgelegte Schiffe
Auflieger sind im maritimen Sprachgebrauch Schiffe, die vorübergehend nicht fahren, um auf Fracht zu warten oder die vorübergehend aus dem laufenden Schiffsbetrieb genommen werden. Schiffe werden dann aufgelegt, wenn die Frachtraten zu gering sind, um die Betriebskosten zu decken. Die vorübergehende Stilllegung in Form des Aufliegens ist in wirtschaftlichen Krisenzeiten häufig günstiger, als Schiffe zu verkaufen.
"Warmes Aufliegen" und "kaltes Aufliegen"
Bei Aufliegern unterscheidet man zwischen sogenanntem
- "warmen Aufliegen" und
- "kaltem Aufliegen".
Beim "warmen Aufliegen" wird ein Schiff aus dem Betrieb herausgenommen, um kurzfristig wieder eine Beschäftigung aufnehmen zu können. "Kaltes Aufliegen" liegt dagegen dann vor, wenn ein Schiff aufgrund fehlender Beschäftigung aus dem Betrieb heraus genommen wird und an einem sicheren Platz auf die Aufnahme einer neuen Beschäftigung wartet.
Grundsätze für die Schiffsbesetzung bei Aufliegern
Bei einem Auflieger - egal, ob "warmer Auflieger" oder "kalter Auflieger" - hat der Reeder für die ordnungsgemäße Schiffsbesetzung zu sorgen. Deshalb stellt die Dienststelle Schiffssicherheit im Regelfall kein spezielles Schiffsbesatzungszeugnis für Auflieger aus (Ausnahme: siehe untenstehend).
Der Reeder muss sein Schiff während des Aufliegens so besetzen, dass:
- der sichere Wachbetrieb gewährleistet ist,
- in Notfällen effektiv reagiert werden kann,
- der Verschlusszustand hinsichtlich Feuerschutz und Erhaltung der Schwimmfähigkeit hergestellt ist,
- die ISM- und ISPS-Rechtsvorschriften eingehalten werden,
- vor Anker eine sichere Ankerwache im Sinne des STCW-Codes, Abschnitt A-VIII/2, Teil 4.1, gegangen wird.
Ausnahme: Befristetes Schiffsbesatzungszeugnis beim Verholen eines Aufliegers
Die Dienststelle Schiffssicherheit kann auf Antrag des Reeders ausnahmsweise ein Schiffsbesatzungszeugnis für einen "warmen Auflieger" ausstellen, wenn das Schiff von seiner Aufliegeposition zu einem anderen Platz verholt werden soll. In diesem Fall kann die Dienststelle Schiffssicherheit eine geringere Schiffsbesetzung genehmigen, als im regulären Schiffsbesatzungszeugnis für das fahrende Schiff vorgesehen ist. Das Zeugnis ist maximal 48 Stunden gültig und gilt nur für das Verholen des Schiffes.
Zulässige Gründe für das Verholen des Schiffes sind beispielsweise:
- Versorgung mit Wasser und Proviant oder anderen dringend an Bord benötigten Betriebsmitteln und Verbrauchsmaterialien,
- Aufsuchen von Landschutz bei schlechtem Wetter,
- Medizinische Versorgung der Besatzung,
- Erstmalige Aufnahme von Ladung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung und
- Durchführung von Werftarbeiten.
Beantragt der Reeder ein Schiffsbesatzungszeugnis zum Verholen des Aufliegers mit einer geringeren Schiffsbesetzung als im regulären Zeugnis, muss er darstellen, wie er sein Schiff beim Verholen besetzen will. Der Kapitän muss Unionsbürger sein.